|
|
PRÄAMBEL
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
- auch in Zukunft - ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders
auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluß
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Diese Bedingungen
gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel,
insbesondere der Incoterms. Allgemeine Geschäftsbedingungen,
insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben
für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung.
Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir Ihnen im Einzelfall
nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen
hiermit. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen
als angenommen.
I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT
1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers
abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches
Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich
erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt
haben, was auch durch Telefax oder computergeschrieben
ohne Unterschrift geschehen kann; gleiches gilt für
Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art
und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor.
Unsere Kataloge werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene
Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben
keinen Zusicherungscharakter.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie
Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten
Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen
ohne Vereinbarung von Abnahmeterminen können wir spätestens
3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir
berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und
nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu
fordern. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen
Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des
Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir
können den Überschuß zu den bei dem Abruf oder der Lieferung
gültigen Preisen berechnen.
II.PREIS
1. Die Preise sind grundsätzlich ATS- oder EURO-Preise. Die gesetzliche
Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden
Höhe in Rechnung gestellt.
2. Die Preise gelten bei Inlandslieferungen ab
Werk unversichert und ausschließlich Verpackung sowie
bei Auslandslieferungen frei deutscher Grenze oder fob
deutschem Luft- oder Seehafen, einschl., exportmäßiger
Verpackung und Transportversicherung.
3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte
Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten
oder Lohnerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw.,
dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später
als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei
sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den
Fall ein Rücktrittsrecht, daß der Listenpreis erheblich
stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
Lieferungen aus Anschlußaufträgen, die nach denn Zeitpunkt
einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen
berechnet, ohne daß dem Besteller ein Rücktrittsrecht
zusteht.
III. LIEFERUNG
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung
sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand
bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt
worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung
ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete
Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages
in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen
seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen
uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller
hieraus Ersatzansprüche erwachsen Der Besteller kann
von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag
erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse
oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten.
wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges
eintreten.
3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges
ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit Schadensersatz
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, als die Ware
nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet
oder ausgeliefert ist.
4. Wenn dem Besteller wegen unseres Verzuges
Schaden entsteht. ist er berechtigt, Entschädigung zu
fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 %, im ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden
kann. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen
dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Dies
gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.
5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange
der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen
Verpflichtungen in Verzug ist, ohne daß dadurch unsere
Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden,
oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten
hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug
gerät.
6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist
aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung
eine Änderung der Bestellung erfolgt
7. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese
unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers
für ihn zumutbar sind.
IV. VERSAND
1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des
Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
2. Verpackung, Versandart und Versandweg wählen
wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers
vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten
für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.
3. Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 4 Tagen abgerufen werden.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des
Bestellers verzögert sind wir berechtigt, dem Besteller
eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren
fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz
unseres Verzugsschadens zu verlangen.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Konditionen. Zahlungen für Auslandslieferungen
haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes
Akkreditiv zu erfolgen.
2. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt,
Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.
Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind
bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei
Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag,
an dem wir über den Betrag verfügen können.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als
vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht,
ohne daß es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Besteller
bleibt vorbehalten einen niedrigeren Verzugsschaden
nachzuweisen.
4. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der
Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen
sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht
dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende
Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung
Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die
Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten
Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung
des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf
Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung
gemäß Abschnitt IX.7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt
uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb
zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste
fällige Rechnung verrechnet Der Besteller ist, solange
eine ältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt, bei
der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung
oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang
der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger
Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen der vorstehenden
Art sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei
rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Gewährleistung
nach Abschnitt VII. verpflichtet.
2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller
eine Schadensfeststellung des Transporteurs zu beschaffen.
3. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen
den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung,
es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller
kein Interesse hat.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer
Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach unserer Wahl
zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns
die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in
unser Eigentum über.
3. Wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung
fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder
den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung oder
Neulieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird,
hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung
ebenso wie bei Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
durch uns.
4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf
Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne
unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten
haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht,
7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt
sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche,
die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen,
es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen
Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus
anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleichgültig
aus welchen Rechtsgründen - gegen uns sind, soweit nachstehend
nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen
(z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden)
diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
Haben wir wesentliche Vertragspflichten fahrlässig,
aber nicht grob fahrlässig verletzt, beschränkt sich
unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren
Schadens.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung
anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG
1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht,
wie sie in Abschn. VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend
auch für alle Fälle unserer vertraglichen oder außervertraglichen
Verschuldenshaftung, insbesondere bei Vertragsabschluß,
Verzug, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung.
Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz
sowie wegen anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender
Unmöglichkeit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen
oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche
Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
3. Die in Abs.1 genannten Forderungen des Bestellers
verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab
dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche
Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist
für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die
Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche
aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere
auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der
Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies
gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
2. Bei Verbindungen der Vorbehaltswaren mit anderen
Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so
überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich
für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Wir
nehmen die Übertragung an.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen,
wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden
Eigentumsvorbehalt beinhalten und solange er nicht im
Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6,
auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung
zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres
als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers
ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation
eingeleitet wird.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die
Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen
mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert,
so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen
wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die
Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur
Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet,
so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze
4 und 5 entsprechend.
7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen
aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3, 5 und 6 bis
zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in Fällen des
Abs. 3 sowie des Abschn. V. 5. Gebrauch machen. Zur
anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller
in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
- sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
8. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten
oder gegen denjenigen, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch
mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware
entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum
von uns, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag,
der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.
Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung von Sicherheiten
gem. HGB und ABGB (§§ 648, 648a BGB) zu, geht dieser
Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über.
9. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise
bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen
das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf
den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen
uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten
ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
10. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung
oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte
durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter
Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen
zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um
unsere Rechte zu wahren.
11. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager
und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um
die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder
zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller
alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware
zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf
seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern
und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche
schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
12. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des
Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn
er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die
Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet
der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers
uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege
einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös
wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten
angerechnet. Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.
13. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung
nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet,
nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder
der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit
als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die
zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich
sind.
X. SONDERBEDINGUNGEN FÜR WEITERVERKAUFE VON EGKS-ERZEUGNISSEN
Der Käufer ist verpflichtet, sich hinsichtlich
seiner eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für
den Weiterverkauf von EGKS-Erzeugnissen in unverändertem
Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager, an die
Bestimmungen der Entscheidungen 30/53, 31/53 und 37/54
der Hohen Behörde in ihrer jeweils gültigen Fassung
zu halten. Die Käufer von Betonstahl und Betonrippstahl
dürfen auch beim Weiterverkauf vom Lager unsere Preise
nicht unterschreiten.
XI. AUSFUHRNACHWEIS
Bei Abholung von nicht für das Bundesgebiet
bestimmter Ware durch den Käufer hat der Käufer uns
den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen.
Anderenfalls hat der Käufer uns einen Betrag in Höhe
des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes
vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
XII. UNZULÄSSIGE WEITERLIEFERUNG
1. Der Käufer darf EGKS-Erzeugnisse sowie andere Bewehrungsstahl-Produkte,
a) die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer
verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand aus
dem Gebiet der EU verbringen, b) die für den Export
in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem
Zustand im Gebiet der EU belassen, dorthin zurückliefern
oder zurückverbringen und auch nicht in ein anderes
als das in der Bestellung genannte Bestimmungsland liefern
oder verbringen. Diese Ware darf auch nicht im Gebiet
der EU verarbeitet werden. Der EU gleichgestellt ist
das Hoheitsgebiet von Norwegen.
2. Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis
über den Verbleib des Materials verpflichtet.
3. Die Verpflichtung gem. Abs. 1 hat der Käufer
auch seinen Abnehmern aufzuerlegen mit der Verpflichtung
zur entsprechenden Weitergabe an ihre Abnehmer. Der
Käufer hat die aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen
entstehenden Ansprüche geltend zu machen oder uns auf
Verlangen diese Ansprüche auf Nachweis über den Verbleib
des Materials, Schadensersatz und Vertragsstrafen abzutreten.
Er ist verpflichtet, uns von Verstößen seiner Abnehmer
gegen die ihnen gem. Satz 1 auferlegten Verpflichtungen
unverzüglich zu verständigen.
4. Verstößt der Käufer oder einer seiner Abnehmer
gegen seine o.g. Verpflichtungen, so hat der Käufer
uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe
von 30 v.H. des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
5. Ist die Ware an einem anderen Ort und/oder
eine andere Adresse, als in der Rechnung zugrunde gelegt,
verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne daß ihm
eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen,
die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt
wurden, zuzüglich Euro 50,-- je Tonne fehlgeleiteter
Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigung
zu erstatten.
XIII.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile
ist Tulln, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozeß.
Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen,
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Republik
Österreich. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf
(CISG) wird ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der
Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet
werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes
gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige
Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch
rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke
zu schließen.
4. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen
der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch
uns gespeichert. |
|